{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-40_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_40_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976958cd4b3fc483d38162101d7efd4104645edd98b9fcfa7fd2e4f278a71793a1eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976958cd4b3fc483d38162101d7efd4104645edd98b9fcfa7fd2e4f278a71793a1eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_40", "Checksum": "9092d9eafc3f774bebaa48c713cb08f7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 40"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:25", "Checksum": "8f946a4ccf346feefa6df375bbc773f3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 40\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\nf) Verwaltungsrechtliche Berufungen\n\n40 - Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug; Anhörung des\nVerurteilten (Art. 38 Ziff. 1 StGB). Erforderlich ist die\npersönliche Anhörung durch den zuständigen Departementsvorsteher oder den Leiter Strafvollzug; die Anhörung durch die Schutzaufsicht genügt nicht.\n\nErwägungen:\nGemäss Art. 38 Ziff. 1 StGB kann die zuständige Behörde einen\nzu Zuchthaus oder Gefängnis Verurteilten nach Verbüssung von zwei\nDritteln der Strafe, bei Gefängnis nach mindestens drei Monaten,\nbedingt entlassen, wenn sein Verhalten während des Strafvollzugs nicht\ndagegen spricht und anzunehmen ist, er werde sich in der Freiheit\nbewähren. Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der\nGefangene bedingt entlassen wer- den kann. Sie holt einen Bericht der\nAnstaltsleitung ein. Sie hört den Verur- teilten an, wenn er kein Gesuch\ngestellt hat oder wenn auf Gesuch hin eine bedingte Entlassung nicht\nohne weiteres gegeben ist. Die Ausgestaltung der Verfahrensordnung\nobliegt den Kantonen, wobei diese den bundesrechtli- chen\nVorschriften von Art. 38 Ziff. 1 StGB Rechnung tragen müssen.\na) Gemäss Art. 190 Abs. 1 StPO ist das Justiz-, Polizei- und\nSanitäts- departement für die bedingte Entlassung nach Art. 38 StGB\nzuständig. In Anwendung von Art. 2 der Geschäftsordnung für die\nRegierung des Kan- tons Graubünden hat der Vorsteher des Justiz-,\nPolizei- und Sanitätsdepar- tementes die Entscheide betreffend\nbedingter Entlassung zu fällen.\nb) Die Schutzaufsicht Graubünden suchte am 18. März 1996 den Gesuchsteller M. in der Strafanstalt Saxerriet auf, um ihn persönlich anzuhören, weil sein Entlassungsgesuch nicht ohne weiteres bewilligt\nwerden konnte und näherer Prüfung bedurfte. Mit Schreiben vom 9.\nApril 1996 räumte der Leiter Strafvollzug im Justiz-, Polizei- und\nSanitätsdepartement\nM. zusätzlich noch die Möglichkeit ein, sich bezüglich seiner bisherigen\nLe- bensweise zu rechtfertigen, sich über seine Vorstellungen und\nErwartungen für die Zeit nach der Strafentlassung zu äussern und seine\nMeinung über eine allfällige Abweisung seines Gesuches darzutun.\nDieser Aufforderung kam M. mit Schreiben vom 15. April 1996 nach.\nAm 17. April 1996 erging die ablehnende Departementsverfügung, ohne\n169\ndass neben der persönlichen An- hörung des Gefangenen durch die\nSchutzaufsicht Graubünden eine solche durch den zuständigen\nRegierungsrat oder durch einen Mitarbeiter des Departementssekretariates vorgenommen worden wäre.\n\n170\nc) Kann das Gesuch um bedingte Entlassung nicht ohne weiteres\nbe- jaht werden oder wird die Verweigerung dieser Rechtswohltat ins\nAuge ge- fasst, ist der betroffene Gefangene - wie schon erwähnt - durch\ndie zustän- dige Behörde anzuhören. Wie bei der Verwahrung obliegt\nes nämlich der Behörde und nicht dem Betroffenen, die Umstände\nabzuklären, auf die sich ihr Entscheid stützen wird (vgl. BGE 98 Ib 196).\nAus dem Gesichtspunkt der Spezialprävention ist die vorzeitige\nEntlassung gleich wichtig wie die Ahn- dung der strafbaren\nHandlungen, weil die bedingte Entlassung die vierte Stufe des\nStrafvollzuges wahrnimmt (BGE 101 Ib 454). Die Besserung des\nVerurteilten hängt zu einem guten Teil davon ab. Es geht daher nicht an,\nei- nen negativen Entscheid hierüber in einem gewöhnlichen\nVerwaltungsver- fahren zu treffen. Vielmehr kann, gleich wie der\nStrafrichter wenn immer möglich sein Urteil erst nach persönlicher\nKontaktnahme mit dem Ange- schuldigten zu fällen hat, auch die\nzuständige Behörde nicht mit der erfor- derlichen Sachkenntnis\nentscheiden, ohne sich in die Verhältnisse des Ge- fangenen dadurch\nEinblick zu verschaffen, dass sie ihn ansieht und anhört (BGE 99 Ib 350\n= Pra 63 Nr. 45). Dass bei der Auslegung des Gesetzes- wortlautes von\nArt. 38 Ziff. 1 StGB auch der mit der Anhörung verbundene Zweck\ngebührend zu berücksichtigen ist, versteht sich von selbst.\nWie oben festgestellt, ist die zuständige Behörde gemäss Art.\n190 Abs. 1 StPO das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement, wobei\nder Ent- scheid durch den Vorsteher des betreffenden Departements zu\nfällen ist (vgl. Art. 2 Geschäftsordnung für die Regierung des Kantons\nGraubünden). In der Vernehmlassung erwähnt das genannte\nDepartement, dass die gefor- derte Anhörung des Gesuchstellers am 18.\nMärz 1996 durch die Schutzauf- sicht Graubünden erfolgt sei, weil die\nSchutzaufsicht administrativ der Ab- teilung für Strafvollzug im\nbetreffenden Departement zugeordnet und somit als zuständige Behörde\neinzustufen sei.\nd) Dieser Auffassung kann sich der Kantonsgerichtsausschuss\nvon Graubünden nicht anschliessen. Gemäss Art. 38 StGB muss sich der\nBetrof- fene bei der für den Entscheid zuständigen Behörde mündlich\näussern kön- nen. Der Gesetzgeber hat seine Absicht klar zum\nAusdruck gebracht, dem Verurteilten nach Art. 38 Ziff. 1 Abs. 3 StGB\neinen weitergehenden An- spruch auf rechtliches Gehör einzuräumen,\nals er unmittelbar, aber in allge- meiner Weise aus Art. 4 BV folgt. Die\nSchutzaufsicht ist aber - wie später noch dargelegt wird - nicht als\nzuständige Behörde eingesetzt und nimmt andere Funktionen wahr. Das\nin Art. 38 Ziff. 1 StGB vorgesehene Erkennt- nisverfahren, das auf die\nBeurteilung der betroffenen Persönlichkeit gerich- tet ist, gewährt\n171\nausdrücklich das Recht auf mündliche Äusserung vor der zuständigen\nBehörde. M. ist weder durch den entscheidenden Departementsvorsteher noch durch den Leiter Strafvollzug, der die\nEntscheidungs- grundlagen vorbereitet, angehört worden.\n\n"}