von den Positionen und Bewertungen der Vorinstanz ihre eigenen Berech- nungen zur güterrechtlichen Auseinandersetzung zu den Akten zu geben. Soweit sich die Berufung des Beklagten auf die Ziffer 8 des angefochtenen Urteilsdispositivs bezieht, kann auf das Rechtsmittel nach dem Gesagten also nicht eingetreten werden. Die Beweisanträge zum Güterrecht werden damit hinfällig. ZF 19/96 Urteil vom 6. Dezember 1996 15