b keinerlei Rügen erhoben wurden; dieser Teil war offenbar rein vorsorglich angefochten worden. Vor allem aber liess das Rechtsbegehren den Gerichtsvorsitzenden und die Ge- genpartei völlig im Ungewissen darüber, welcher Betrag denn dem Beklag- ten statt der von der Vorinstanz in lit. c geschützten Fr. 118 208.37 zugespro- chen werden solle. Fehlen ziffernmässig bestimmte Abänderungsanträge hierzu, verunmöglicht dies der Gegenpartei, verlässlich abzuschätzen, wel- cher Vorbereitungsaufwand sich wirtschaftlich noch einigermassen vertreten lässt.