Ein solches Begehren würde nach der Praxis im Stadium der Vermittlung, also zu Be- ginn des Verfahrens, noch hingenommen; es ist jedoch im Sinne der obigen Ausführungen schlechthin ungenügend, nachdem eine Instanz die güter- rechtliche Auseinandersetzung bereits in allen Einzelpositionen entschieden hat. Der Antrag zum Güterrecht erweckte den Eindruck, dass nach den Vor- stellungen des Beklagten sämtliche Regelungen gemäss lit. a-lit. d geändert werden müssten, ohne dass gleichzeitig gesagt wurde, was denn an ihre Stel- le treten solle. Der Eindruck war überdies insofern falsch, als an der münd- lichen Berufungsverhandlung zu lit. a und lit. b keinerlei Rügen erhoben wurden;