- Die Vorinstanz hat in Ziffer 8 ihres Urteilsdispositivs unter den Buchstaben a-d festgelegt, wie das Ergebnis der von ihr vorgenommenen güterrechtlichen Auseinan- dersetzung zu vollziehen sei, wobei sie insbesondere genau bezifferte, wel- chen Betrag die Klägerin dem Beklagten aus Güterrecht zu bezahlen habe. Der Beklagte beantragte dann in seiner Berufungserklärung, es sei die Zif- fer 8 des angefochtenen Urteilsdispositivs aufzuheben und es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss Gesetz vorzunehmen. Ein solches Begehren würde nach der Praxis im Stadium der Vermittlung, also zu Be- ginn des Verfahrens, noch hingenommen;