All dies führt dann zum Ergebnis, dass Vorbringen anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung ungenügende Berufungsanträge nicht zu heilen 14 vermögen, müssen doch Gericht und Gegenpartei, soll unnützer prozessua- ler Aufwand vermieden werden, vorher wissen, inwieweit der angefochtene Entscheid überprüft werden soll (vgl. PKG 1995 Nr. 15). - Die Vorinstanz hat in Ziffer 8 ihres Urteilsdispositivs unter den Buchstaben a-d festgelegt, wie das Ergebnis der von ihr vorgenommenen güterrechtlichen Auseinan- dersetzung zu vollziehen sei, wobei sie insbesondere genau bezifferte, wel- chen Betrag die Klägerin dem Beklagten aus Güterrecht zu bezahlen habe.