werden muss, sich entsprechend verteidigen zu können. Zu Letzterem gilt es überdies zu berücksichtigen, dass ab Mitteilung der Berufungserklärung eine peremptorische Frist von lediglich zehn Tagen läuft, innerhalb welcher die Gegenpartei eine allfällige Anschlussberufung einzu- reichen hat. Es kann ihr nicht zugemutet werden, einen derartigen Ent- scheid zu treffen, ohne zu wissen, was mit dem Rechtsmittel erreicht werden will. Entsprechender Kenntnisse bedarf es desgleichen für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung durch den Gerichtsvorsitzenden.