Aus den Erwägungen: Gemäss Art. 219 Abs. 1 ZPO kann auf eine Berufung, die nur den Antrag auf Aufhebung des bezirksgerichtlichen Urteils und keine formu- lierten Abänderungsbegehren enthält, nicht eingetreten werden, es sei denn, der Wille des Berufungsklägers oder der Berufungsklägerin lasse sich aus anderen Umständen zweifelsfrei entnehmen (PKG 1976 Nr. 9 S. 52). Die Be- rufungserklärung muss also darüber Aufschluss geben, welche Teile des an- gefochtenen Entscheides nach Meinung der appellierenden Partei abgeän- dert werden sollen und welches konkrete Ergebnis mit dem Weiterzug angestrebt wird.