Die im Berufungsverfahren strittigen Fragen in der güterrechtlichen Auseinandersetzung sind somit durch Vergleich geregelt worden. Die Beru- fung und die Anschlussberufung sind demnach als durch Vergleich bezie- hungsweise Rückzug erledigt abzuschreiben. ZF 53/96 Beschluss vom 7. Oktober 1996 3 - Berufung; Berufungsantrag (Art. 219 Abs. 1 ZPO). Der blosse Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und auf Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung gemäss Gesetz ohne nähere, grundsätzlich zu beziffernde Umschreibung der beantragten Änderungen stellt keinen genügenden Berufungsantrag dar.