{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-3_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_3_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c6ad16b878c009bf8f34cc0bc87eb52e5017d47a41ff603fe8738aadcdbfb808edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c6ad16b878c009bf8f34cc0bc87eb52e5017d47a41ff603fe8738aadcdbfb808edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_3", "Checksum": "479bb38fb25dcef4a043c6be6bc7b41b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:17", "Checksum": "22703e6196e0cd47561ec1d33720e3ae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 3\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n Die im Berufungsverfahren strittigen Fragen in der\ngüterrechtlichen Auseinandersetzung sind somit durch Vergleich\ngeregelt worden. Die Beru- fung und die Anschlussberufung sind\ndemnach als durch Vergleich bezie- hungsweise Rückzug erledigt\nabzuschreiben.\nZF 53/96 Beschluss vom 7. Oktober 1996\n\n3 - Berufung; Berufungsantrag (Art. 219 Abs. 1 ZPO). Der\nblosse Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils\nund auf Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung gemäss Gesetz ohne nähere, grundsätzlich zu beziffernde Umschreibung der beantragten Änderungen\nstellt keinen genügenden Berufungsantrag dar.\n\nAus den Erwägungen:\nGemäss Art. 219 Abs. 1 ZPO kann auf eine Berufung, die nur\nden Antrag auf Aufhebung des bezirksgerichtlichen Urteils und keine\nformu- lierten Abänderungsbegehren enthält, nicht eingetreten werden,\nes sei denn, der Wille des Berufungsklägers oder der Berufungsklägerin\nlasse sich aus anderen Umständen zweifelsfrei entnehmen (PKG 1976\nNr. 9 S. 52). Die Be- rufungserklärung muss also darüber Aufschluss\ngeben, welche Teile des an- gefochtenen Entscheides nach Meinung der\nappellierenden Partei abgeän- dert werden sollen und welches konkrete\nErgebnis mit dem Weiterzug angestrebt wird. Dieses Erfordernis ergibt\nsich nicht nur aus dem Umstand, dass Rechtsbegehren geeignet sein\nsollen, bei Gutheissung zum Urteil er- hoben zu werden, was bei\nForderungen in aller Regel nach deren Bezif- ferung ruft, sondern\nebenso aus der Dispositionsmaxime, welche es dem Gericht verbietet,\neiner Partei mehr zuzusprechen, als sie verlangt, und schliesslich auch\naus dem Gehörsanspruch der Gegenpartei, welche in die Lage gesetzt\nwerden muss, sich entsprechend verteidigen zu können. Zu Letzterem\ngilt es überdies zu berücksichtigen, dass ab Mitteilung der Berufungserklärung eine peremptorische Frist von lediglich zehn Tagen\nläuft, innerhalb welcher die Gegenpartei eine allfällige\nAnschlussberufung einzu- reichen hat. Es kann ihr nicht zugemutet\nwerden, einen derartigen Ent- scheid zu treffen, ohne zu wissen, was mit\ndem Rechtsmittel erreicht werden will. Entsprechender Kenntnisse\nbedarf es desgleichen für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung\ndurch den Gerichtsvorsitzenden. Nicht zuletzt dienen eindeutige\nRechtsbegehren aber auch den Interessen der Berufung einlegenden\nPartei, wird sie doch dadurch gezwungen, sich rechtzeitig mit dem Ziel\nund den Aussichten eines Weiterzuges auseinander zu setzen. All dies\nführt dann zum Ergebnis, dass Vorbringen anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung ungenügende Berufungsanträge nicht zu\nheilen\n14\nvermögen, müssen doch Gericht und Gegenpartei, soll unnützer\nprozessua- ler Aufwand vermieden werden, vorher wissen, inwieweit\nder angefochtene Entscheid überprüft werden soll (vgl. PKG 1995 Nr.\n15). - Die Vorinstanz hat in Ziffer 8 ihres Urteilsdispositivs unter den\nBuchstaben a-d festgelegt, wie das Ergebnis der von ihr\nvorgenommenen güterrechtlichen Auseinan- dersetzung zu vollziehen\nsei, wobei sie insbesondere genau bezifferte, wel- chen Betrag die\nKlägerin dem Beklagten aus Güterrecht zu bezahlen habe. Der Beklagte\nbeantragte dann in seiner Berufungserklärung, es sei die Zif- fer 8 des\nangefochtenen Urteilsdispositivs aufzuheben und es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss Gesetz vorzunehmen. Ein\nsolches Begehren würde nach der Praxis im Stadium der Vermittlung,\nalso zu Be- ginn des Verfahrens, noch hingenommen; es ist jedoch im\nSinne der obigen Ausführungen schlechthin ungenügend, nachdem eine\nInstanz die güter- rechtliche Auseinandersetzung bereits in allen\nEinzelpositionen entschieden hat. Der Antrag zum Güterrecht erweckte\nden Eindruck, dass nach den Vor- stellungen des Beklagten sämtliche\nRegelungen gemäss lit. a-lit. d geändert werden müssten, ohne dass\ngleichzeitig gesagt wurde, was denn an ihre Stel- le treten solle. Der\nEindruck war überdies insofern falsch, als an der münd- lichen\nBerufungsverhandlung zu lit. a und lit. b keinerlei Rügen erhoben\nwurden; dieser Teil war offenbar rein vorsorglich angefochten worden.\nVor allem aber liess das Rechtsbegehren den Gerichtsvorsitzenden und\ndie Ge- genpartei völlig im Ungewissen darüber, welcher Betrag denn\ndem Beklag- ten statt der von der Vorinstanz in lit. c geschützten Fr. 118\n208.37 zugespro- chen werden solle. Fehlen ziffernmässig bestimmte\nAbänderungsanträge hierzu, verunmöglicht dies der Gegenpartei,\nverlässlich abzuschätzen, wel- cher Vorbereitungsaufwand sich\nwirtschaftlich noch einigermassen vertreten\nlässt. Werden vergleichsweise bescheidene Abweichungen beantragt,\nkann dies unter Umständen ein -Grund sein, die Sache auf sich\nbewenden zu lassen, während betragsmässig bedeutende Änderungsbegehren in aller\nRegel wohl dazu führen, dass gestützt auf die vorinstanzliche\nBegründung zum Güterrecht umfassend geprüft wird, mit welchen\nEinwendungen vernünf- tigerweise gerechnet werden muss und wie\nihnen begegnet werden soll. Für den Gerichtsvorsitzenden seinerseits\nkönnen erhebliche Abweichungen vom Ergebnis der\nbezirksgerichtlichen Beurteilung Anlass sein, die Partei- en zu\nverpflichten, noch vor der mündlichen Hauptverhandlung ausgehend\nvon den Positionen und Bewertungen der Vorinstanz ihre eigenen\nBerech- nungen zur güterrechtlichen Auseinandersetzung zu den Akten\nzu geben. Soweit sich die Berufung des Beklagten auf die Ziffer 8 des\nangefochtenen Urteilsdispositivs bezieht, kann auf das Rechtsmittel\nnach dem Gesagten also nicht eingetreten werden. Die Beweisanträge\nzum Güterrecht werden damit hinfällig.\nZF 19/96 Urteil vom 6. Dezember 1996\n\n15\n"}