167 denn auch nicht darauf berufen, sondern auf die in derartigen Fragen allein massgebliche Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur verwiesen. Als interne Unterlage gehört das Referat demnach nicht zu den Strafakten des vorliegenden Falles, und es bedurfte für die Verweigerung der Einsicht in dieses auch keines entgegenstehenden überwiegenden Geheimhaltungsin- teresses. Die Beschwerde erweist sich somit in dieser Hinsicht als unbe- gründet. BK 58/95 Entscheid vom 7. Februar 1996 16 8