b) Zu Recht verweigert wurde dem Beschwerdeführer dagegen die Einsicht in das Referat des Staatsanwalts über die rechtlichen und prakti- schen Probleme im Zusammenhang mit der Telefonkontrolle, kommt die- sem doch für die Behandlung des vorliegenden Falles weder Beweischarak- ter zu noch erscheint es für die Beurteilung sonstwie erheblich. Vielmehr handelt es sich offenkundig um ein rein internes Arbeitspapier, das mög- licherweise - durch die Aufarbeitung von Literatur und Judikatur bis zum damaligen Zeitpunkt - zur Entscheidfindung in gewissen Fragen beihilft. Daraus verbindlich etwas ableiten können hingegen weder die Untersu- chungsbehörden noch der Angeschuldigte.