Dass nun aber im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens dem Beschwerde- führer auf Verlangen Einsicht in allfällige Vernehmlassungen von Gegen- partei und Vorinstanz zu gewähren ist, steht ausser Frage, gehört dies doch zum selbstverständlichen Inhalt des Anspruches auf rechtliches Gehör (vgl. PKG 1993 Nr. 27). Insoweit ist demnach die Beschwerde gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, dem Beschwerdeführer die fragliche Vernehmlassung des Untersuchungsrichters zur Einsichtnahme zuzustellen. b)