Daran vermag auch nichts zu ändern, dass zwischen Staatsanwaltschaft und Untersuchungsrichter ein hierarchisches Verhältnis besteht, ist doch die strafrechtliche Beschwerde gemäss Art. 137 StPO - die der verwaltungs- rechtlichen Beschwerde angenähert ist, wo ein Unterordnungsverhältnis ty- pisch ist - ein ordentliches Rechtsmittel im Untersuchungsverfahren, das die Überprüfung von Amtshandlungen und Entscheiden des Untersuchungsrichters durch den Staatsanwalt, eine funktionell andere Instanz, ermöglicht.