Der Beschwerdeführer begehrt einmal Einsicht in die Stellungnahme des Untersuchungsrichters zu den Beschwerden gegen dessen Amts- handlungen. Diese stellt nun entgegen der Auffassung der Staatsanwalt- schaft nicht bloss ein internes Arbeitspapier - sozusagen ein Vorprodukt der nachmaligen Verfügung des Staatsanwaltes, das diesem in einem internen Meinungsbildungsverfahren die Antwort auf die Beschwerde erleichtern soll - dar, sondern ist vielmehr eine Rechtsschrift jenes Beschwerdeverfah- rens. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass zwischen Staatsanwaltschaft und Untersuchungsrichter ein hierarchisches Verhältnis besteht, ist doch die strafrechtliche Beschwerde gemäss Art.