diese dienen vielmehr ausschliesslich der internen Meinungsbildung und sind so- mit nur für den internen Gebrauch bestimmt. Für die Verweigerung der Akteneinsicht in solche internen Aktenstücke bedarf es denn auch keines ent- gegenstehenden überwiegenden Geheimhaltungsinteresses (BGE 115 V 303; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 1994, 5.138). a) Der Beschwerdeführer begehrt einmal Einsicht in die Stellungnahme des Untersuchungsrichters zu den Beschwerden gegen dessen Amts- handlungen.