16 6 Einsicht unterliegen nach herrschender Auffassung und bundesgerichtlicher Rechtsprechung dagegen Unterlagen allgemein taktischer Natur (etwa Ein- satzdispositive, Sicherheitskonzepte etc.) sowie reine Interna (Gedächtnis- stützen, Entwürfe, Referate und ähnliches mehr), sind dies doch Unterlagen, denen für die Behandlung des Falles kein Beweischarakter zukommt; diese dienen vielmehr ausschliesslich der internen Meinungsbildung und sind so- mit nur für den internen Gebrauch bestimmt.