Daraus ergibt sich, dass dem Angeschuldigten und dessen Verteidiger grundsätzlich Einsicht in alle erheblichen Akten des Strafverfahrens zu gewähren ist, mithin in all jene, welche für die spätere Beurteilung - sowohl im belastenden als auch im entlastenden Sinn - von Bedeutung 16 6 sein könnten (vgl. BGE 115 V 301 ff.). Nicht zu den Strafakten gehören und damit nicht dem Anspruch auf