- Zum Recht auf Akteneinsicht im Straf- (Beschwerde-) 39 verfahren ( Art. 76c Abs.1, Art. 97 Abs.3, Art. 137f. StPO; Art. 4 BV). Der Angeschuldigte und sein Verteidiger haben grundsätzlich Anspruch auf Einsicht in alle erheblichen Akten des Strafverfahrens, so auch in die Stellungnahme des Untersuchungsrichters zu einer Beschwerde gegen dessen Amtshandlungen. Kein Einsichtsrecht besteht dagegen in Unterlagen allgemein taktischer Natur (wie Einsatzdispositive und Sicherheitskonzepte) sowie rein interne Akten (wie Gedächtnisstützen, Entwürfe, Referate).