{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-39_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_39_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a3e697a53694ba2274980b17cdcf706904f2e1a5420ff5c9b5bd9f0f09260612edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a3e697a53694ba2274980b17cdcf706904f2e1a5420ff5c9b5bd9f0f09260612edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_39", "Checksum": "406608fcc3499599a0d6efbbc5b21d18"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 39"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 39"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:28", "Checksum": "729a6632ea75b6d541e73c161c02ad80", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 39\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 7. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen durfte die\nStaatsan- waltschaft mit sachlichen Gründen davon ausgehen, dass im\nZusammenhang mit dem Unfall des Beschwerdeführers dem\nRatracfahrer oder anderen Ver- antwortlichen der Luftseilbahn AG kein\nstrafbares Verhalten vorgeworfen werden kann und die zu\nbeurteilenden Sachverhalte für eine Anklage nicht ausreichend sind. Die\nEinstellung der Strafuntersuchung gestützt auf Art. 82 StPO erweist sich\ndemzufolge weder als rechtswidrig noch als unangemes- sen, weshalb\ndie Beschwerde abzuweisen ist.\nBK 25/96 Entscheid vom 11. Juli 1996\n(Die gegen diesen Entscheid eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde\nund staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteilen\nvom 30. Ja- nuar 1997 abgewiesen.)\n\n- Zum Recht auf Akteneinsicht im Straf- (Beschwerde-)\n39 verfahren ( Art. 76c Abs.1, Art. 97 Abs.3, Art. 137f. StPO;\nArt. 4 BV). Der Angeschuldigte und sein Verteidiger haben grundsätzlich Anspruch auf Einsicht in alle erheblichen Akten des Strafverfahrens, so auch in die Stellungnahme des Untersuchungsrichters zu einer Beschwerde\ngegen dessen Amtshandlungen. Kein Einsichtsrecht besteht dagegen in Unterlagen allgemein taktischer Natur\n(wie Einsatzdispositive und Sicherheitskonzepte) sowie\nrein interne Akten (wie Gedächtnisstützen, Entwürfe,\nReferate).\n\nAus den Erwägungen:\nDer durch Art. 4 BV garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör\nenthält unter anderem auch das Recht auf Akteneinsicht. Dieses ist\ngleich- sam Vorbedingung für das Recht auf Äusserung und\nStellungnahme, dem ei- gentlichen Kern des Anspruches auf rechtliches\nGehör. Der Angeschuldig- te kann sich nur dann wirksam zur Sache\näussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihm die\nMöglichkeit eingeräumt wird, die Akten einzusehen, auf welche sich\ndie Behörde bei ihrer Entscheidung stützt. Das rechtliche Gehör dient\nin diesem Sinne einerseits der Sachauf- klärung und stellt andererseits\nein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs- recht im Verfahren dar.\nDaraus ergibt sich, dass dem Angeschuldigten und dessen Verteidiger\ngrundsätzlich Einsicht in alle erheblichen Akten des Strafverfahrens zu\ngewähren ist, mithin in all jene, welche für die spätere Beurteilung -\nsowohl im belastenden als auch im entlastenden Sinn - von Bedeutung\n16\n6\nsein könnten (vgl. BGE 115 V 301 ff.).\nNicht zu den Strafakten gehören und damit nicht dem Anspruch auf\n\n16\n6\nEinsicht unterliegen nach herrschender Auffassung und\nbundesgerichtlicher Rechtsprechung dagegen Unterlagen allgemein\ntaktischer Natur (etwa Ein- satzdispositive, Sicherheitskonzepte etc.)\nsowie reine Interna (Gedächtnis- stützen, Entwürfe, Referate und\nähnliches mehr), sind dies doch Unterlagen, denen für die Behandlung\ndes Falles kein Beweischarakter zukommt; diese dienen vielmehr\nausschliesslich der internen Meinungsbildung und sind so- mit nur für\nden internen Gebrauch bestimmt. Für die Verweigerung der Akteneinsicht in solche internen Aktenstücke bedarf es denn auch keines\nent- gegenstehenden überwiegenden Geheimhaltungsinteresses (BGE\n115 V 303; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 1994,\n5.138).\na) Der Beschwerdeführer begehrt einmal Einsicht in die\nStellungnahme des Untersuchungsrichters zu den Beschwerden gegen dessen\nAmts- handlungen. Diese stellt nun entgegen der Auffassung der\nStaatsanwalt- schaft nicht bloss ein internes Arbeitspapier - sozusagen ein\nVorprodukt der nachmaligen Verfügung des Staatsanwaltes, das diesem\nin einem internen Meinungsbildungsverfahren die Antwort auf die\nBeschwerde erleichtern soll - dar, sondern ist vielmehr eine\nRechtsschrift jenes Beschwerdeverfah- rens. Daran vermag auch nichts zu\nändern, dass zwischen Staatsanwaltschaft und Untersuchungsrichter ein\nhierarchisches Verhältnis besteht, ist doch die strafrechtliche Beschwerde\ngemäss Art. 137 StPO - die der verwaltungs- rechtlichen Beschwerde\nangenähert ist, wo ein Unterordnungsverhältnis ty- pisch ist - ein\nordentliches Rechtsmittel im Untersuchungsverfahren, das die\nÜberprüfung von Amtshandlungen und Entscheiden des Untersuchungsrichters durch den Staatsanwalt, eine funktionell andere Instanz,\nermöglicht. Dass nun aber im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens dem\nBeschwerde- führer auf Verlangen Einsicht in allfällige\nVernehmlassungen von Gegen- partei und Vorinstanz zu gewähren ist,\nsteht ausser Frage, gehört dies doch zum selbstverständlichen Inhalt des\nAnspruches auf rechtliches Gehör (vgl. PKG 1993 Nr. 27). Insoweit ist\ndemnach die Beschwerde gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft\nanzuweisen, dem Beschwerdeführer die fragliche Vernehmlassung des\nUntersuchungsrichters zur Einsichtnahme zuzustellen.\nb) Zu Recht verweigert wurde dem Beschwerdeführer dagegen\ndie Einsicht in das Referat des Staatsanwalts über die rechtlichen und\nprakti- schen Probleme im Zusammenhang mit der Telefonkontrolle,\nkommt die- sem doch für die Behandlung des vorliegenden Falles weder\nBeweischarak- ter zu noch erscheint es für die Beurteilung sonstwie\nerheblich. Vielmehr handelt es sich offenkundig um ein rein internes\nArbeitspapier, das mög- licherweise - durch die Aufarbeitung von\nLiteratur und Judikatur bis zum damaligen Zeitpunkt - zur\nEntscheidfindung in gewissen Fragen beihilft. Daraus verbindlich\netwas ableiten können hingegen weder die Untersu- chungsbehörden\nnoch der Angeschuldigte. Bezeichnenderweise hat sich der\nUntersuchungsrichter in der angefochtenen Verfügung vom 5. Juli\n1995\n\n"}