Aus den Erwägungen: Der durch Art. 4 BV garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör enthält unter anderem auch das Recht auf Akteneinsicht. Dieses ist gleich- sam Vorbedingung für das Recht auf Äusserung und Stellungnahme, dem ei- gentlichen Kern des Anspruches auf rechtliches Gehör. Der Angeschuldig- te kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, die Akten einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Entscheidung stützt. Das rechtliche Gehör dient in diesem Sinne einerseits der Sachauf- klärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs- recht im Verfahren dar.