167 7. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen durfte die Staatsanwaltschaft mit sachlichen Gründen davon ausgehen, dass im Zusammenhang mit dem Unfall des Beschwerdeführers dem Ratracfahrer oder anderen Ver- antwortlichen der Luftseilbahn AG kein strafbares Verhalten vorgeworfen werden kann und die zu beurteilenden Sachverhalte für eine Anklage nicht ausreichend sind. Die Einstellung der Strafuntersuchung gestützt auf Art. 82 StPO erweist sich demzufolge weder als rechtswidrig noch als unangemes- sen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.