zumal er, wie er früher selbst angab, die Piste im fraglichen Bereich sehr gut kannte und die Breite der Piste bereits anfangs der Traverse noch auf ca. 4,5 Meter einschätzte. Im einen wie im anderen Fall ist der Unfall letztlich nicht auf einen Fehler des Ratracfahrers oder der Pistenverantwortlichen, sondern allein auf ein allzu sorgloses, die 166 notwendige Aufmerksamkeit ausser acht lassendes Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen. Eine Verantwortung des Ratracfahrers oder der Pistenver- antwortlichen müsste demnach in Berücksichtigung der konkreten Verhält- nisse auch mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs verneint werden.