Hätte statt des Ratracfahrers ein gestürzter Skifahrer oder eine Gruppe von stehenden Skifahrern die Traverse versperrt, wäre A. ebenfalls zum Anhalten oder Ab- bremsen gezwungen gewesen. Dass sich ein Skifahrer, ohne anzuhalten und ohne einen vorwärtsgerichteten Blick von der Kuppe bis zum unteren Teil der Traverse begibt, darf als aussergewöhnlich bezeichnet werden und stellt letztlich ein Verhalten dar, mit dem weder der Ratracfahrer noch die Pistenverantwortlichen zu rechnen brauchten. Gleich verhält es sich, wenn auf die zweite Version des Beschwerdeführers abgestellt wird.