Auch die Tatsache, dass er mit einer dreis- sigjährigen Erfahrung sicherlich nicht mehr zu den Anfängern, sondern zu den geübteren Fahrern gehört und die Piste zudem gut kannte, befreite ihn nicht von der Pflicht, das vor ihm liegende Gelände zu beobachten und sei- ne Fahrweise den Wahrnehmungen entsprechend einzurichten. Hätte statt des Ratracfahrers ein gestürzter Skifahrer oder eine Gruppe von stehenden Skifahrern die Traverse versperrt, wäre A. ebenfalls zum Anhalten oder Ab- bremsen gezwungen gewesen.