Auffallend ist, dass die beiden Darstellungen des Geschehensablaufs recht widersprüchlich sind. Während A. gemäss Aussage vom 25. Januar 1995 den Ratrac nicht bemerkt haben will und durch diesen überrascht wur- de, müsste aufgrund der Darlegungen in der Beschwerdeschrift davon aus- gegangen werden, er habe den Ratrac sehr wohl rechtzeitig erkannt, sei aber irrigerweise zur Auffassung gelangt, ein Kreuzen sei ohne weiteres möglich. Grundsätzlich vermag die Aussage von A. vom 25. Januar 1995 eher zu über- zeugen, da sie noch relativ kurze Zeit nach dem Unfall erfolgte und das Ge- schehene plausibler erklärt.