Es lässt sich demnach weder sagen, die Pistenverantwortlichen hätten mehr Vorkehrun- gen anordnen müssen, noch kann dem Ratracfahrer vorgeworfen werden, er hätte unter den gegebenen Umständen nicht bis zum Ort, wo der Unfall ge- schah, in die Traverse einfahren dürfen. Ein strafrechtlich relevantes Ver- halten des Pistenfahrzeugführers oder eines Verantwortlichen der Bergbahn müsste demnach, wäre die Angelegenheit gerichtlich zu beurteilen, verneint werden, da keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung oder Unterlassung gegeben sind. 6. Schliesslich kommt man nicht umhin, auch auf das Verhalten des Skifahrers hinzuweisen.