Angesichts der. konkreten Verhältnisse im Bereich des Unfallorts waren die getroffenen Sicherheitsmassnahmen, nämlich das Aufstellen von zwei Warnsignalen, ausreichend. Es lässt sich demnach weder sagen, die Pistenverantwortlichen hätten mehr Vorkehrun- gen anordnen müssen, noch kann dem Ratracfahrer vorgeworfen werden, er hätte unter den gegebenen Umständen nicht bis zum Ort, wo der Unfall ge- schah, in die Traverse einfahren dürfen.