Unter diesen Umständen musste einem Skifahrer auch ohne besonderen Hinweis schon allein aufgrund der Geländebeschaffenheit und der Pisten- anlage klar sein, dass er sich nun in einem engeren Pistenteil befand und das Kreuzen mit einer Pistenmaschine entsprechend vorsichtig angegangen wer- den musste. Ist schliesslich zugunsten der Angeschuldigten davon auszuge- hen, dass die oben erwähnten Signale aufgestellt waren, so lässt sich auch nicht sagen, allfällige Skifahrer seien nicht auf die Gefahr aufmerksam gemacht worden und sie hätten deshalb auch nicht mit dem Auftauchen eines Ratrac in diesem Bereich der Piste rechnen müssen.