So durf- ten die Verantwortlichen davon ausgehen, dass Skifahrer zur Aufmerksam- keit verpflichtet sind, grundsätzlich auf Sichtdistanz zu fahren und die Ge- schwindigkeit ihrem Können und den Verhältnissen anpassen und die aufgestellten Warnsignale beachten. Auch verhielt es sich nicht so, dass ein über die Kuppe kommender Skifahrer durch die Breite der Traverse im obe- ren Bereich über die Ausdehnungen der Piste im unteren Bereich hätte getäuscht werden können. Die Piste war - wie auf dem Fotoblatt erkennbar ist - schon anfangs der Traverse eng. Sie war - wie der Beschwerdeführer in seiner Skizze selbst anführt - vom «Start weg breit wie eine Bergstrasse».