Die strassenmässig angelegte Piste verlief zudem von der Kuppe bis zum Be- reich, wo das Pistenfahrzeug stand, ohne jegliche relevante Krümmung oder Senkung, durch die ein Skifahrer in seiner Sicht hätte behindert werden können. Nachdem die Skifahrer über die Kuppe in eine neue Geländekam- mer einfuhren, durfte zudem davon ausgegangen werden, dass sie sich ein Bild über die Verhältnisse im neu einsehbaren Pistenteil machten. So durf- ten die Verantwortlichen davon ausgehen, dass Skifahrer zur Aufmerksam- keit verpflichtet sind, grundsätzlich auf Sichtdistanz zu fahren und die Ge- schwindigkeit ihrem Können und den Verhältnissen anpassen und die aufgestellten Warnsignale beachten.