Dies erfordert vom Skifahrer eine entsprechen- de Aufmerksamkeit, zu welcher er bei der Ausübung seines Sports allgemein verpflichtet ist. Im offenen Gelände kann der Skifahrer die Pistenmaschine in der Regel ohne weiteres erkennen. In weniger übersichtlichen Stellen ist die Pistenpräparierung jedoch heikler. Zur Gefahrvermeidung fallen hier die völlige oder teilweise Sperrung des betreffenden Pistenabschnittes und/oder die Warnung der Skifahrer durch Aufsichtspersonen oder Gefah- rensignale in Betracht (H. Stiffler, a.a.O., N. 1381 5.368). b) Im vorliegenden Fall wurde die Pistenmaschine während der Be- triebszeit der Bergbahn eingesetzt.