162 nicht zu einer Selbst- oder Fremdgefährdung kommt. Ohne gegenteilige An- zeichen darf er dabei - gleich wie der Ratracfahrer - selbstverständlich ein rechtmässiges Verhalten Dritter erwarten (vgl. BGE 106 IV 353). Der Ski- fahrer hat, da sich der Maschineneinsatz im Interesse einer tadellosen Her- richtung von Pisten auch während den Betriebszeiten nicht vermeiden lässt, grundsätzlich mit dem Auftauchen von Pistenbearbeitungsmaschinen zu rechnen (H. Stiffler, Skirecht, 2., vollständig überarbeitete Auflage, Deren- dingen 1991, N. 586 5.153). Dies erfordert vom Skifahrer eine entsprechen- de Aufmerksamkeit, zu welcher er bei der Ausübung seines Sports allgemein verpflichtet ist.