Laut den Richtli- nien des Verbandes der Seilbahnunternehmungen dürfen Pistenbearbei- tungsmaschinen nur mit eingeschaltetem Blinkwarnlicht verkehren, und sie sind nach Möglichkeit ausserhalb der Betriebszeiten der Transportanla- gen zur Pistenpräparierung einzusetzen. Werden solche Maschinen während der Betriebszeiten eingesetzt, ist der erhöhten Gefahr je nach den kon- 161 kreten Umständen durch zusätzliche Schutzvorkehrungen zu begegnen (PKG 1988 34 136). Aber auch der Skifahrer hat sein Verhalten und seine Fahrweise den gegebenen Verhältnissen anzupassen. Er ist gehalten, so zu fahren, dass es