Der Betreiber einer Skianlage ist gehalten, die erforderlichen Vorsichts- und Schutzmassnahmen zu treffen, damit den Skifahrern aus alpinen (typischen) und weiteren (atypischen) Gefahren, die nicht einer Skiabfahrt als solcher eigen sind, kein Schaden erwächst. Laut den Richtli- nien des Verbandes der Seilbahnunternehmungen dürfen Pistenbearbei- tungsmaschinen nur mit eingeschaltetem Blinkwarnlicht verkehren, und sie sind nach Möglichkeit ausserhalb der Betriebszeiten der Transportanla- gen zur Pistenpräparierung einzusetzen.