Abzuklären ist demnach, welche Vorkehrungen im unteren Teil der Traverse, wo es zum Unfall kam, angesichts der konkreten Umstände zur Vermeidung einer Gefährdung angezeigt waren. a) Der Betreiber einer Skianlage ist gehalten, die erforderlichen Vorsichts- und Schutzmassnahmen zu treffen, damit den Skifahrern aus alpinen (typischen) und weiteren (atypischen) Gefahren, die nicht einer Skiabfahrt als solcher eigen sind, kein Schaden erwächst.