Nur in diesem Fall wäre auch relevant, welche Sicherungs- massnahmen seitens der Verantwortlichen der Bergbahn auf diesem Strek- kenabschnitt effektiv angeordnet wurden. Denn nur dann, wenn sich die am Unfalltag seitens der Angestellten getroffenen Massnahmen als ungenügend erweisen sollten, käme überhaupt ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Betriebsleitung in Frage. Abzuklären ist demnach, welche Vorkehrungen im unteren Teil der Traverse, wo es zum Unfall kam, angesichts der konkreten Umstände zur Vermeidung einer Gefährdung angezeigt waren.