Ein strafrechtlich relevantes Verhalten käme allerdings dann in Frage, wenn das Aufstellen der Signalisationstafel mit der Aufschrift «Ach- tung Pistenfahrzeug - slow/langsam» und des Gefahrendreiecks sowie die Inbetriebnahme der Warnleuchte des Pistenfahrzeugs für die Absicherung des Streckenstücks, an dem sich der Unfall ereignete, von vornherein nicht ausreichend war. Nur in diesem Fall wäre auch relevant, welche Sicherungs- massnahmen seitens der Verantwortlichen der Bergbahn auf diesem Strek- kenabschnitt effektiv angeordnet wurden.