Das Aufstel- len der vorerwähnten Signale und die Inbetriebnahme der Warnleuchte müsste demnach bejaht werden. Die Auffassung der Staatsanwaltschaft, es lasse sich insofern auch kein strafrechtlich relevantes Verschulden nachwei- sen, lässt sich mit triftigen Gründen vertreten. 5. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten käme allerdings dann in Frage, wenn das Aufstellen der Signalisationstafel mit der Aufschrift «Ach- tung Pistenfahrzeug - slow/langsam» und des Gefahrendreiecks sowie die Inbetriebnahme der Warnleuchte des Pistenfahrzeugs für die Absicherung des Streckenstücks, an dem sich der Unfall ereignete, von vornherein nicht ausreichend war.