Nach dem von der Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK) abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro reo» (vgl. dazu Pra. 83 (1994) Nr. 259; BGE 106 IV 88 mit Hin- weisen), der auch als Leitgedanke des Bündner Strafprozessrechts gilt (vgl. PKG 1978 3196), wäre in einem allfälligen Gerichtsverfahren vielmehr von dem für die Angeschuldigten günstigeren Sachverhalt auszugehen (vgl. N. Schmid, Strafprozessrecht, 2. Auflage, Zürich 1993, N. 294). Das Aufstel- len der vorerwähnten Signale und die Inbetriebnahme der Warnleuchte müsste demnach bejaht werden.