Auch auf eine Befragung des Beschwerdeführers hinsichtlich des Verhaltens des Ra- tracfahrers bei der Weiterfahrt nach dem Unfall kann verzichtet werden. Denn wie sich der Ratracfahrer nach dem Unfall verhalten hat, gibt keinen Aufschluss darüber, ob er den Unfall selbst und damit die Körperverletzung des Beschwerdeführers fahrlässig verursacht hat. Eine Befragung des Betriebsleiters über die Vorkehrungen, welche er für das Befahren der Piste durch Pistenfahrzeuge angeordnet hat, gibt keine Auskunft darüber, welche Sicherheitsmassnahmen vor der fraglichen Fahrt effektiv getroffen wurden. Desgleichen erübrigt sich eine Befragung der Polizistin D.