160 zeugung in die eine oder andere Richtung lässt sich somit nicht gewinnen. Auch von den Einvernahmen, die der Beschwerdeführer zusätzlich bean- tragt, ist kein zusätzlicher Aufschluss zu erwarten. A. hat bereits zu Proto- koll gegeben, er habe kein Signal gesehen. Seine erneute Befragung dürfte diesbezüglich mit Sicherheit zu keinem anderen Ergebnis führen. Auch auf eine Befragung des Beschwerdeführers hinsichtlich des Verhaltens des Ra- tracfahrers bei der Weiterfahrt nach dem Unfall kann verzichtet werden.