Beide Personen wurden sowohl polizeilich als auch untersuchungsrichterlich befragt. Wesentliche Abweichungen in der Schilderung ergaben sich in den verschiedenen Befragungen nicht und die Aussagen von J. und W. stimmen in bezug auf die Kontaktaufnahme vor der Fahrt und das Aufstellen der Ge- fahrensignale 159 überein. Auch die übereinstimmenden Aussagen von A. und W., sie hätten kein Warnsignal bemerkt, erscheinen im Zusammenhang mit dem weiteren Ablauf des Geschehens als folgerichtig und glaubwürdig.