Verunfallte als auch sein Begleiter W. überein- stimmend, sie hätten, als sie die Abfahrt über die Grischapiste antraten, keines der beiden erwähnten Warnsignale bemerkt. Zwar darf bei der Würdigung der Aussagen von J. und V nicht aus- ser acht gelassen werden, dass beide ein besonderes Interesse am Ausgang des Strafverfahrens haben. Die Aussagen zeigen sich aber als in sich ge- schlossen, anschaulich und logisch, was für ihre Glaubwürdigkeit spricht. Beide Personen wurden sowohl polizeilich als auch untersuchungsrichterlich befragt.