Richtet sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt nach den konkreten Umständen, so heisst dies auch, dass im Ein- zelfall zu unterscheiden ist, welche Vorkehrungen zum Schutz des Rechts- gutes an sich möglich gewesen wären, welche zur Vermeidung einer Gefahr konkret zu treffen waren, und welche effektiv getroffen wurden. 4. Sowohl anlässlich seiner polizeilichen als auch seiner untersu- chungsrichterlichen Einvernahme erklärte der Lenker des Pistenfahrzeuges, J., dass er sich am besagten Tag vor dem Einfahren in die Traverse, wo es zum Unfall kam, über Funk mit dem Patrouilleur V in Verbindung gesetzt und diesem seine Weiterfahrt angekündigt