158 1989, N. 23 ff. zu Art. 18 StGB). Richtet sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt nach den konkreten Umständen, so heisst dies auch, dass im Ein- zelfall zu unterscheiden ist, welche Vorkehrungen zum Schutz des Rechts- gutes an sich möglich gewesen wären, welche zur Vermeidung einer Gefahr konkret zu treffen waren, und welche effektiv getroffen wurden.