Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt lässt sich demnach nicht allgemein be- stimmen. Es richtet sich vielmehr nach den konkreten Umständen, zu denen unter anderem Art, Zweck und Notwendigkeit der geplanten Handlung, die mit ihr verbundenen 157 Gefahren sowie die zur Verfügung stehenden Hilfsmit- tel und Schutzvorkehrungen gehören, des weiteren aber auch nach den speziellen Kenntnissen und Fähigkeiten des Täters. Der Richter hat den Sach- verhalt auch dahingehend zu prüfen, inwiefern eine Gefährdung sich im Rahmen des Tolerierbaren bewegt (vgl. S. Trechsel, Kommentar zum StGB,