Fahrlässig begeht je- mand eine Tat, wenn sie darauf zurückzuführen ist, dass der Täter die Fol- ge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Das tatbestandsmässige Verhalten kann in einem Tun liegen, im Herbeiführen oder Steigern einer Gefahr, die dann in den Erfolg umgeschlagen ist. Es kann aber auch in blossem Unterlassen bestehen, dann nämlich, wenn jemand in Verletzung einer Rechts- pflicht (als sogenannter Garant) eine Handlung unterlässt, die objektiv mög- lich gewesen wäre, und dabei voraussehen konnte, dass der verpönte Erfolg abgewendet worden wäre.