{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-38_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_38_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c56ea091ab13916186d7e3e1e5ed0a3051cd1fb660574d4b2c70879ea35e40b0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c56ea091ab13916186d7e3e1e5ed0a3051cd1fb660574d4b2c70879ea35e40b0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_38", "Checksum": "58cac70d7f60b13e16fb3b6c90ad9e0a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 38"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:20", "Checksum": "6e0d7ab35aa1d6cf38a70edb41fb912b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 38\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 165\nb) Das für ihn überraschende Auftauchen des Ratrac erklärt A.\nur- sprünglich damit, dass er sich - von der Kuppe abwärts - wegen\nseiner neu- en Skier auf die Piste konzentriert habe. Daraus muss\ngeschlossen werden, dass er seine Aufmerksamkeit lediglich auf den\nunmittelbaren Raum vor seinen Skiern richtete und sich dieserart\nannähernd 100 Meter ohne einen vorwärtsgerichteten Kontrollblick auf\nden Ratrac zubewegte. Dadurch ver- hielt er sich sehr unvorsichtig. Denn\nweshalb er, wie er geltend macht, über- zeugt gewesen sein konnte, dass\nnichts und niemand auf der Piste stehen würde, ist nicht ersichtlich. Er\nbegab sich bei der Traverse in eine neue, vor der Kuppe nicht einsehbare\nGeländekammer und ohne Kontrollblick konn- te die Überzeugung, dass\ndie Piste über eine Distanz von mehr als 100 Me- tern frei war, gar nicht\nbestehen. Auch die Tatsache, dass er mit einer dreis- sigjährigen\nErfahrung sicherlich nicht mehr zu den Anfängern, sondern zu den\ngeübteren Fahrern gehört und die Piste zudem gut kannte, befreite ihn\nnicht von der Pflicht, das vor ihm liegende Gelände zu beobachten und\nsei- ne Fahrweise den Wahrnehmungen entsprechend einzurichten.\nHätte statt des Ratracfahrers ein gestürzter Skifahrer oder eine Gruppe\nvon stehenden Skifahrern die Traverse versperrt, wäre A. ebenfalls zum\nAnhalten oder Ab- bremsen gezwungen gewesen. Dass sich ein\nSkifahrer, ohne anzuhalten und ohne einen vorwärtsgerichteten Blick\nvon der Kuppe bis zum unteren Teil der Traverse begibt, darf als\naussergewöhnlich bezeichnet werden und stellt letztlich ein Verhalten\ndar, mit dem weder der Ratracfahrer noch die Pistenverantwortlichen\nzu rechnen brauchten.\nGleich verhält es sich, wenn auf die zweite Version des\nBeschwerdeführers abgestellt wird. Dass ein geübter Skifahrer, der den in einer\nerkenn- bar schmalen Traverse stehenden Ratrac wahrnimmt und sich auch\nbewusst ist, dass er nur langsam vorbeifahren kann, sich der Maschine\ndennoch mit ei- ner Geschwindigkeit nähert, die es ihm nicht mehr erlaubt,\nseine Fahrt ohne Notmanöver rund 20 Meter vor der Pistenmaschine zu\nunterbrechen, steht noch deutlicher ausserhalb dessen, womit seitens der\nVerantwortlichen ge- rechnet werden musste. So wirkt es auch wenig\nüberzeugend, wenn A. in sei- ner Beschwerdeschrift geltend macht, er sei\ntrotz Wahrnehmung des Ratrac und der Erkenntnis, nur ein langsames\nVorbeifahren sei möglich, von der Enge der Stelle überrascht worden,\nzumal er, wie er früher selbst angab, die Piste im fraglichen Bereich sehr\ngut kannte und die Breite der Piste bereits anfangs der Traverse noch auf\nca. 4,5 Meter einschätzte. Im einen wie im anderen Fall ist der Unfall\nletztlich nicht auf einen Fehler des Ratracfahrers oder der Pistenverantwortlichen, sondern allein auf ein allzu sorgloses, die\n166\nnotwendige Aufmerksamkeit ausser acht lassendes Verhalten des\nBeschwerdeführers zurückzuführen. Eine Verantwortung des Ratracfahrers\noder der Pistenver- antwortlichen müsste demnach in Berücksichtigung\nder konkreten Verhält- nisse auch mangels eines adäquaten\nKausalzusammenhangs verneint werden.\n\n167\n7. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen durfte die Staatsanwaltschaft mit sachlichen Gründen davon ausgehen, dass im\nZusammenhang mit dem Unfall des Beschwerdeführers dem Ratracfahrer\noder anderen Ver- antwortlichen der Luftseilbahn AG kein strafbares\nVerhalten vorgeworfen werden kann und die zu beurteilenden Sachverhalte\nfür eine Anklage nicht ausreichend sind. Die Einstellung der\nStrafuntersuchung gestützt auf Art. 82 StPO erweist sich demzufolge\nweder als rechtswidrig noch als unangemes- sen, weshalb die Beschwerde\nabzuweisen ist.\nBK 25/96 Entscheid vom 11. Juli 1996\n(Die gegen diesen Entscheid eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde\nund staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteilen\nvom 30. Ja- nuar 1997 abgewiesen.)\n\n- Zum Recht auf Akteneinsicht im Straf- (Beschwerde-)\n39 verfahren ( Art. 76c Abs.1, Art. 97 Abs.3, Art. 137f. StPO;\nArt. 4 BV). Der Angeschuldigte und sein Verteidiger haben grundsätzlich Anspruch auf Einsicht in alle erheblichen Akten des Strafverfahrens, so auch in die Stellungnahme des Untersuchungsrichters zu einer Beschwerde\ngegen dessen Amtshandlungen. Kein Einsichtsrecht besteht dagegen in Unterlagen allgemein taktischer Natur\n(wie Einsatzdispositive und Sicherheitskonzepte) sowie\nrein interne Akten (wie Gedächtnisstützen, Entwürfe,\nReferate).\n\n"}