{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-38_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_38_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c56ea091ab13916186d7e3e1e5ed0a3051cd1fb660574d4b2c70879ea35e40b0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c56ea091ab13916186d7e3e1e5ed0a3051cd1fb660574d4b2c70879ea35e40b0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_38", "Checksum": "58cac70d7f60b13e16fb3b6c90ad9e0a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 38"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:20", "Checksum": "6e0d7ab35aa1d6cf38a70edb41fb912b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 38\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n168\nmachen. Er sei überzeugt gewesen, dass nichts auf der Piste stehen\nwürde. Es sei das erste Mal gewesen, dass er in der Traverse eine\nPistenmaschine angetroffen habe. Er fahre seit rund 30 Jahren Ski, 12\ndavon im Skigebiet Piz Nair. Im Gegensatz dazu wurde in der\nBeschwerdeschrift geltend ge- macht, A. habe, da die Piste vorerst sehr\nbreit sei und keine Signalisation darauf hingewiesen habe, dass ein\nVorbeikommen am Ratrac nicht möglich sei, nicht unbedingt annehmen\nmüssen, dass er seine Fahrt zu unterbrechen habe, um den Ratrac\npassieren zu lassen. Er habe annehmen dürfen, er kön- ne, wenn auch\nlangsam, die Piste hinunterfahren und komme an ihm vorbei. Kurz vor\ndem Unfall habe er aber feststellen müssen, dass ihm die Piste\ngänzlich versperrt worden sei. Da der Ratrac nach Aussage des\nLenkers stillgestanden sei, habe A annehmen dürfen, das Fahrzeug\nwolle ihn vor- beifahren lassen. Er sei aber getäuscht und überrascht\nworden. Eine Fron- talkollision habe er nur durch ein Ausweichen\ngegen den steilen Berghang vermeiden können.\nAuffallend ist, dass die beiden Darstellungen des Geschehensablaufs\nrecht widersprüchlich sind. Während A. gemäss Aussage vom 25.\nJanuar 1995 den Ratrac nicht bemerkt haben will und durch diesen\nüberrascht wur- de, müsste aufgrund der Darlegungen in der\nBeschwerdeschrift davon aus- gegangen werden, er habe den Ratrac sehr\nwohl rechtzeitig erkannt, sei aber irrigerweise zur Auffassung gelangt,\nein Kreuzen sei ohne weiteres möglich. Grundsätzlich vermag die\nAussage von A. vom 25. Januar 1995 eher zu über- zeugen, da sie noch\nrelativ kurze Zeit nach dem Unfall erfolgte und das Ge- schehene\nplausibler erklärt. Zudem sind keine Gründe ersichtlich, welche die\nWidersprüche, die sich durch die in wesentlichen Punkten geradezu konträre Darstellung des Geschehens in der zweiten Version ergeben, auch\nnur einigermassen erklären könnten. Im einen wie im anderen Fall muss\nsich A. jedoch vorwerfen lassen, er habe sich sehr unvorsichtig\nverhalten.\na) Skifahrer müssen immer damit rechnen, dass sich im Bereich\nei- nes frei zugänglichen Pistenabschnitts, den sie selbst benützen, auch\nandere Skifahrer oder sogar atypische Benützer wie etwa Fussgänger\naufhalten (H. Stiffler, a.a.O., N. 467). Sie haben auch, da sich der\nMaschineneinsatz im In- teresse einer tadellosen Herrichtung von\nPisten auch während den Be- triebszeiten nicht vermeiden lässt,\njederzeit mit dem Auftauchen von Pi- stenbearbeitungsmaschinen zu\nrechnen. Dies erfordert vom Skifahrer eine entsprechende\nAufmerksamkeit, zu welcher er allgemein verpflichtet ist. So schreibt\ndie FlS-Regel 2 vor, der alpine Skifahrer müsse auf Sichtdistanz fahren\nund die Geschwindigkeit seinem Können und den Verhältnissen an-\n164\npassen. Diese Regel wird als die wichtigste der vier von der FIS\naufgestell- ten Verhaltensregeln betrachtet (Stiffler, N. 123). Die Regel\nist dem Ski- fahrer auch vom Strassenverkehr her vertraut und im\nRechtsbewusstsein verankert.\n\n"}